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§ 81 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg

Zehnter Abschnitt – Jugend- und Auszubildendenvertretungen

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 81 PersVG – Befugnisse und Tätigkeit

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat neben den Aufgaben nach § 2 insbesondere dafür zu sorgen, dass

  1. 1.
    die zu Gunsten der jugendlichen Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsvorschriften beachtet und durchgeführt werden,
  2. 2.
    Maßnahmen gemeinsam mit dem Personalrat durchgeführt werden, die den jugendlichen Beschäftigten dienen, insbesondere in Angelegenheiten der Berufsausbildung,
  3. 3.
    Anregungen von jugendlichen Beschäftigten, insbesondere zu Fragen der Berufsausbildung, nachgegangen und sie, soweit begründet, verwirklicht werden und berechtigten Beschwerden abgeholfen wird.

(2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 34 Abs. 3 Nr. 5, § 39 und § 40 Abs. 1. Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wahlvorstandes und von Personen, die sich um einen Sitz in der Jugend- und Auszubildendenvertretung bewerben und in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrates. § 47 gilt entsprechend.

(3) Für die Geschäftsführung der Jugend- und Auszubildendenvertretung sind § 34 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Nr. 1, §§ 35 bis 37, § 38 Abs. 1, §§ 41 bis 44, § 45 Abs. 1 bis 3 und § 46 sinngemäß anzuwenden.

(4) Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden nach Verständigung des Personalrates statt. Hinsichtlich der Schwerbehindertenvertretung gilt § 40 Abs. 2 entsprechend. An den Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen, es sei denn, dass die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung dem widerspricht.

(5) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. § 60 gilt entsprechend. Die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen werden ihr durch den Personalrat zur Verfügung gestellt.

(6) Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Dienststellenleitung und Personalrat hinzuzuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders jugendliche Beschäftigte betreffen. Dies gilt nicht, soweit Personalangelegenheiten von Dienstvorgesetzten und von Personen mit Ausbildungsaufgaben behandelt werden, es sei denn, dass die Betroffenen zugestimmt haben.