§ 79 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg
Zehnter Abschnitt – Jugend- und Auszubildendenvertretungen
§ 79 PersVG – Zahl der Mitglieder
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 | bis | 20 | jugendlichen Beschäftigten aus einer Person, |
21 | bis | 50 | jugendlichen Beschäftigten aus drei Mitgliedern, |
51 | bis | 200 | jugendlichen Beschäftigten aus fünf Mitgliedern, |
201 | bis | 300 | jugendlichen Beschäftigten aus sieben Mitgliedern, |
mehr | als | 300 | jugendlichen Beschäftigten aus neun Mitgliedern. |
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden jugendlichen Beschäftigten zusammensetzen. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.