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§ 79 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg

Zehnter Abschnitt – Jugend- und Auszubildendenvertretungen

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 79 PersVG – Zahl der Mitglieder

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5bis20jugendlichen Beschäftigten aus einer Person,
21bis50jugendlichen Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
51bis200jugendlichen Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
201bis300jugendlichen Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
mehrals300jugendlichen Beschäftigten aus neun Mitgliedern.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden jugendlichen Beschäftigten zusammensetzen. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.