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§ 77 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg

Zehnter Abschnitt – Jugend- und Auszubildendenvertretungen

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 77 PersVG – Errichtung der Jugend- und Auszubildendenvertretungen

In Dienststellen, bei denen Personalräte errichtet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören,

  1. 1.
    die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
  2. 2.
    sich in der Ausbildung befinden und das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben

(jugendliche Beschäftigte), werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet, soweit nicht eine Auszubildendenvertretung nach den §§ 84 und 87 zu bilden ist.