§ 77 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg
Zehnter Abschnitt – Jugend- und Auszubildendenvertretungen
§ 77 PersVG – Errichtung der Jugend- und Auszubildendenvertretungen
In Dienststellen, bei denen Personalräte errichtet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören,
- 1.die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
- 2.sich in der Ausbildung befinden und das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben
(jugendliche Beschäftigte), werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet, soweit nicht eine Auszubildendenvertretung nach den §§ 84 und 87 zu bilden ist.