Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Neunter Abschnitt – Beteiligung der Personalvertretung
§ 68 PersVG – Fälle der Mitwirkung
(1) Der Personalrat wirkt bei folgenden personellen Angelegenheiten mit:
- 1.
Abmahnung,
- 2.
außerordentliche Kündigung, Entlassung ohne Einhaltung einer Frist und Kündigung eines Arbeitsverhältnisses während der Probezeit,
- 3.
Verkürzung und Verlängerung der Probezeit,
- 4.
Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als sechs Monaten, soweit sie nicht der Mitbestimmung nach § 63 Absatz 1 Nummer 10a unterliegt,
- 5.
Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf ohne eigenen Antrag,
- 6.
Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ohne eigenen Antrag,
- 7.
Entscheidung in einem Disziplinarverfahren über die Kürzung der Dienstbezüge oder über die Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten.
(2) Der Personalrat wirkt bei folgenden organisatorischen Angelegenheiten mit:
- 1.
Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
- 2.
Übertragung von Arbeiten der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Beschäftigten vorgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder wirtschaftliche Unternehmen, Privatisierung,
- 3.
Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag,
- 4.
Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen.
(3) Der Personalrat wirkt bei folgenden sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten mit:
- 1.
Aufstellung von Vorschriften und Verwaltungsanordnungen, durch die der innerdienstliche Betrieb in der Dienststelle geregelt wird, soweit persönliche oder soziale Belange der Beschäftigten berührt werden,
- 2.
Grundsätze der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung in der Dienststelle.