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§ 54 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg

Siebenter Abschnitt – Stufenvertretung und Gesamtpersonalrat

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 PersVG – Wahl und Geschäftsführung der Stufenvertretungen

(1) Für die Amtszeit, die Geschäftsführung und Rechtsstellung der Stufenvertretungen gelten die §§ 20 bis 47 mit Ausnahme des § 45 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) Auf Beschluss der jeweiligen Stufenvertretung werden von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt in einem Geschäftsbereich mit 1.001 bis 2.000 Wahlberechtigten ein Mitglied und bei je weiteren angefangenen 2.000 Wahlberechtigten ein weiteres Mitglied, höchstens jedoch fünf Mitglieder. Hiervon kann im Einvernehmen zwischen der Behörde und der jeweiligen Stufenvertretung abgewichen werden.