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§ 29 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg

Dritter Abschnitt – Amtszeit des Personalrates

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 PersVG – Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

  1. 1.
    Ablauf oder Beendigung der Amtszeit,
  2. 2.
    Niederlegung des Amtes,
  3. 3.
    Beendigung des Dienst- bzw. Beschäftigtenverhältnisses,
  4. 4.
    Verlust der Wählbarkeit,
  5. 5.
    Ausschluss durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung,
  6. 6.
    Feststellung nach Ablauf der in § 25 Abs. 2 bezeichneten Frist, dass das Personalratsmitglied nicht wählbar war.

Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung erlischt ferner durch Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung wird für die restliche Wahlperiode weiter fortgesetzt, wenn das bisherige Mitglied im unmittelbaren Anschluss an sein Ausscheiden wieder eingestellt und einer Dienststelle im Bereich der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der es bisher angehörte, zugewiesen wird.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt. Das Mitglied bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.

(3) Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 stellt der Personalrat durch einen Beschluss fest.