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§ 25 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg

Zweiter Abschnitt – Wahl und Zusammensetzung des Personalrates

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 PersVG – Wahlanfechtung

(1) Die Wahl ist anfechtbar, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wahlart, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist. Die Wahl bleibt gültig, wenn der Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt haben kann.

(2) Wahlberechtigte und im Personalrat vertretene Gewerkschaften sowie solche, die zur Personalratswahl Wahlvorschläge eingereicht haben, können die Wahl anfechten. Zur Anfechtung ist auch die Dienststelle berechtigt. Die Anfechtung hat binnen einer Frist von zehn Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Verwaltungsgericht zu erfolgen.

(3) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung nimmt der gewählte Personalrat die Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz wahr, es sei denn, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag der die Wahl Anfechtenden einstweilig eine andere Regelung trifft. Satz 1 gilt bei Anfechtung der Wahl einer Gruppe entsprechend. Im Falle des Absatzes 3 Satz 1 erster Halbsatz bleiben bis zum Eintritt der Rechtskraft der die Ungültigkeit oder Nichtigkeit feststellenden Entscheidung gefasste Beschlüsse wirksam.

(4) Wird die Wahl nur einer Gruppe für ungültig erklärt, so ist der neue Wahlvorstand aus Angehörigen dieser Gruppe zu bilden.