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§ 20 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg

Zweiter Abschnitt – Wahl und Zusammensetzung des Personalrates

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 PersVG – Bestellung des Wahlvorstandes

(1) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Personalrat drei bis sieben Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Für jedes Mitglied soll ein Ersatzmitglied berufen werden. Dem Wahlvorstand sollen Frauen und Männer angehören.

(2) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so soll jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.