Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 100a PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg

Dreizehnter Abschnitt – Übergangs- und Schlußvorschriften

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 100a PersVG – Übergangsvorschrift zur erstmaligen Wahl der Personalräte bei den staatlichen Schulämtern

(1) Die Wahlen der Personalräte bei den staatlichen Schulämtern sind erstmalig in den ersten sechs Monaten nach dem 1. Februar 2016 durchzuführen.

(2) Bis zum Abschluss der Wahlen nach Absatz 1 nimmt der am 31. Dezember 2015 beim Landesschulamt bestehende Personalrat als Übergangspersonalrat die Aufgaben aller Personalräte bei den staatlichen Schulämtern wahr.

(3) Die Wahlvorstände für die Wahlen nach Absatz 1 werden durch den Übergangspersonalrat der staatlichen Schulämter bestellt. Die nach Absatz 1 gewählten Personalräte sind in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen nach § 27 Absatz 1 neu zu wählen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die nach § 91 Absatz 1 Satz 2 bei den staatlichen Schulämtern zu bildenden Personalräte für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal; § 100 bleibt unberührt.