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§ 37 PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen

Zweites Kapitel – Der Personalrat → Dritter Abschnitt – Geschäftsführung

Titel: Bremisches Personalvertretungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: PersVG,HB
Gliederungs-Nr.: 2044-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 PersVG – Sitzungsniederschrift

(1) Über jede Verhandlung des Personalrates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.

(2) Hat der Leiter der Dienststelle oder ein Beauftragter der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift in Abschrift zuzuleiten.