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§ 31 PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen

Zweites Kapitel – Der Personalrat → Dritter Abschnitt – Geschäftsführung

Titel: Bremisches Personalvertretungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: PersVG,HB
Gliederungs-Nr.: 2044-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 PersVG – Wahl des Vorstands und Anberaumung von Sitzungen

(1) Spätestens eine Woche nach dem Wahltage hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrates zur Vornahme der nach dem § 30 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen.

(2) Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des Personalrates an. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder bzw. die Ersatzmitglieder des Personalrates zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.

(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrates, einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft oder des Leiters der Dienststelle hat der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.

(4) Der Leiter der Dienststelle nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil.