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§ 28 PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen

Zweites Kapitel – Der Personalrat → Zweiter Abschnitt – Amtszeit

Titel: Bremisches Personalvertretungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: PersVG,HB
Gliederungs-Nr.: 2044-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 PersVG – Ersatzmitglieder

(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrates verhindert ist.

(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Bediensteten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, so tritt der nicht gewählte Bedienstete mit der nächst höheren Stimmzahl als Ersatzmitglied ein.

(3) Im Falle des § 24 Abs. 1 Buchstabe d) treten Ersatzmitglieder nicht ein.