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§ 22 PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen

Zweites Kapitel – Der Personalrat → Erster Abschnitt – Wahl und Zusammensetzung

Titel: Bremisches Personalvertretungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: PersVG,HB
Gliederungs-Nr.: 2044-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 PersVG – Jugend- und Auszubildendenvertretung

(1) Die unter 18 Jahre alten Bediensteten und die Auszubildenden der in § 7 genannten Dienststellen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen wählen drei, die der in § 7 genannten Dienststellen der Stadtgemeinde Bremerhaven zwei Jugend- und Auszubildendenvertreter zu ihrem Gesamtpersonalrat.

(2) Bedienstete unter 18 Jahren und Auszubildende, die ständig in einer der in § 7 genannten Dienststellen beschäftigt sind, wählen in Dienststellen, in denen mindestens fünf Jugendliche und Auszubildende ständig beschäftigt sind, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung für diese Dienststelle. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit fünf bis zwanzig Wahlberechtigten aus einem und darüber hinaus aus zwei Jugend- und Auszubildendenvertretern.

(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertreter nach Absatz 1 und 2 sind zusätzliche Mitglieder des Gesamtpersonalrats oder des Personalrats. Sie nehmen an jeder Sitzung der Personalvertretung teil. In Angelegenheiten der Jugendlichen und Auszubildenden haben sie volles Stimmrecht, im Übrigen nur beratende Stimme.

(4) Als Jugend- und Auszubildendenvertreter können Bedienstete bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und Auszubildende gewählt werden. Die Mitgliedschaft endet bei Mitgliedern, die keine Auszubildenden sind, mit der Wahlperiode, in die die Vollendung des 27. Lebensjahres fällt. Bei Mitgliedern, die Auszubildende sind, endet sie mit der Wahlperiode, in der das 27. Lebensjahr vollendet und die Ausbildung beendet ist.

(5) Der Wahlvorstand und sein Vorsitzender werden bestimmt

  1. a)

    in den Fällen des Absatzes 1 vom jeweiligen Gesamtpersonalrat und

  2. b)

    in den Fällen des Absatzes 2 vom jeweiligen Personalrat.

(6) Die Bestimmungen des § 15 Absatz 1, 3, 5 und 6 und der §§ 20 bis 21 finden entsprechende Anwendung.