§ 17 PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen
Zweites Kapitel – Der Personalrat → Erster Abschnitt – Wahl und Zusammensetzung
§ 17 PersVG – Wahl des Wahlvorstands, wenn kein Personalrat besteht
Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 12 erfüllt, kein Personalrat, so beruft der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. § 16 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.