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§ 11 PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen

Zweites Kapitel – Der Personalrat → Erster Abschnitt – Wahl und Zusammensetzung

Titel: Bremisches Personalvertretungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: PersVG,HB
Gliederungs-Nr.: 2044-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 PersVG – Ausnahmen

(1) Besteht die Dienststelle weniger als ein Jahr, so brauchen für die Wählbarkeit die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 nicht erfüllt zu sein.

(2) Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 entfallen, wenn nicht mindestens fünfmal so viel wählbare Bedienstete jeder Gruppe vorhanden wären, als nach §§ 12 und 13 zu wählen sind.