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§ 78 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt VI – Beteiligung der Personalvertretung → 1. – Allgemeines

Titel: Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 78 PersVG – Durchführung von Entscheidungen

(1) Entscheidungen, an denen die Personalvertretung beteiligt war, führt je nach Zuständigkeit die Dienststelle, die Dienstbehörde oder die oberste Dienstbehörde durch, es sei denn, dass im Einzelfall mit der Personalvertretung etwas anderes vereinbart ist.

(2) Die Personalvertretung darf nicht einseitig in den Dienstbetrieb eingreifen.