Gesetze

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§ 66 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt V – Jugend- und Auszubildendenvertretung und Jugend- und Auszubildendenversammlung

Titel: Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 66 PersVG – Geschäftsführung

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 32, 39 bis 42 und 44 sinngemäß, § 44 jedoch nicht für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die sich in der Ausbildung oder in der Probezeit befinden.