§ 62 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt V – Jugend- und Auszubildendenvertretung und Jugend- und Auszubildendenversammlung
§ 62 PersVG – Mitgliederzahl
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 | bis | 20 | wahlberechtigten Dienstkräften aus einer Person, |
21 | bis | 50 | wahlberechtigten Dienstkräften aus drei Mitgliedern, |
51 | bis | 100 | wahlberechtigten Dienstkräften aus fünf Mitgliedern, |
101 | bis | 200 | wahlberechtigten Dienstkräften aus sieben Mitgliedern, |
201 | bis | 300 | wahlberechtigten Dienstkräften aus neun Mitgliedern. |
Bei mehr als 300 Wahlberechtigten erhöht sich die Anzahl der Mitglieder für jeweils weitere angefangene 200 Wahlberechtigte um je zwei weitere Mitglieder; die Höchstzahl beträgt 15 Mitglieder.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich nach Möglichkeit aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden Wahlberechtigten zusammensetzen.
(3) Die Geschlechter sollen in der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.