Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 33 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Personalrat → 3. – Geschäftsführung

Titel: Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 PersVG – Verfahren

(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Angehörigen der Gruppen wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.

(2) In Angelegenheiten, die nur eine im Personalrat vertretene Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlussfassung berufen, es sei denn, dass die Vertreter der betroffenen Gruppe mit Mehrheit einer gemeinsamen Beschlussfassung zustimmen. § 32 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist eine Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 2 nicht im Personalrat vertreten, gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Aufgaben und Befugnisse des Personalrats, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben.