§ 8 PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen
Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften
§ 8 PersVG – Leiter oder Leitung der Dienststelle
Für die Dienststelle handelt ihr Leiter oder sein ständiger Vertreter, gegebenenfalls das für die Leitung zuständige Organ.