Gesetze

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§ 8 PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen

Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Personalvertretungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: PersVG,HB
Gliederungs-Nr.: 2044-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 PersVG – Leiter oder Leitung der Dienststelle

Für die Dienststelle handelt ihr Leiter oder sein ständiger Vertreter, gegebenenfalls das für die Leitung zuständige Organ.