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§ 68 PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen

Fünftes Kapitel – Mitbestimmung des Personalrates → Sechster Abschnitt – Vertreter der Bediensteten in Verwaltungsräten

Titel: Bremisches Personalvertretungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: PersVG,HB
Gliederungs-Nr.: 2044-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 PersVG

Vertreter der Bediensteten in Verwaltungsräten bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die überwiegend wirtschaftliche Aufgaben erfüllen.

(1) In den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die überwiegend wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, für die ein Verwaltungsrat oder ein entsprechendes Organ besteht, müssen dem Verwaltungsrat oder dem entsprechenden Organ sowie deren Ausschüssen auch Vertreter der Bediensteten angehören. Die Zahl der hiernach hinzutretenden Vertreter der Bediensteten beträgt die Hälfte der Mitgliederzahl, die für das Gremium nach den gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung vorgesehen ist. Beträgt die Zahl der Vertreter der Bediensteten eins oder zwei, so müssen diese selbst Bedienstete der Einrichtung sein. Beträgt die Zahl der Vertreter mehr als zwei, so müssen von je drei Vertretern die ersten beiden selbst Bedienstete der Einrichtung sein; der dritte Vertreter darf vorbehaltlich des Absatzes 4 Nr. 2 nicht Bediensteter der Einrichtung sein.

(2) Der Verwaltungsrat oder das entsprechende Organ sowie deren Ausschüsse können Beschlüsse, die die personellen und sozialen Angelegenheiten der Bediensteten berühren, nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der Vertreter der Bediensteten fassen; die Berufung von Vorstandsmitgliedern wird hiervon nicht berührt. Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von personellen und sozialen Angelegenheiten der Bediensteten sowie die Entscheidungsbefugnis in diesen Angelegenheiten ist einem Vorstandsmitglied vom Verwaltungsrat oder dem entsprechenden Organ zu übertragen. Die Übertragung kann nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Vertreter der Bediensteten geschehen.

(3) Die Vertreter der Bediensteten haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die sonstigen Mitglieder, soweit nachstehend nichts Besonderes bestimmt ist.

(4) Die nach § 9 wahlberechtigten Bediensteten der Einrichtung wählen je gesondert

  1. 1.

    die Vertreter, die Bedienstete der Einrichtung sein müssen,

  2. 2.

    die Vertreter, die vorbehaltlich des Absatzes 5 Nr. 2 nicht Bedienstete der Einrichtung sein dürfen,

für die Amtszeit, die in den sondergesetzlichen Vorschriften oder in der Satzung für die sonstigen Mitglieder des Gremiums bestimmt ist.

(5) Wählbar sind

  1. 1.

    als Vertreter im Sinne des Absatzes 4 Nr. 1

    alle Bediensteten, die am Wahltage nach den §§ 10 und 11 zum Personalrat wählbar sind,

  1. 2.

    als Vertreter im Sinne des Absatzes 4 Nr. 2,

    1. a)

      wenn mindestens eine Gewerkschaft von ihrem Wahlvorschlagsrecht (Absatz 7 Satz 2) Gebrauch macht,

      alle Personen, die nicht Bedienstete der Einrichtung sind und das Alter erreicht haben, mit dem die Volljährigkeit eintritt, es sei denn, dass sie infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen,

    2. b)

      wenn das Wahlvorschlagsrecht den wahlberechtigten Bediensteten zusteht (Absatz 7 Satz 3),

      alle Personen, die das Alter erreicht haben, mit dem die Volljährigkeit eintritt, es sei denn, dass sie infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen.

(6) Der Wahlvorstand für die Wahl der Vertreter der Bediensteten besteht aus drei wahlberechtigten Bediensteten, und zwar aus einem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied soll ein Ersatzmitglied berufen werden. Spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit, die in den sondergesetzlichen Vorschriften oder in der Satzung für die Mitglieder des Gremiums bestimmt ist, bestellt die Einrichtung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer Gewerkschaft, der mindestens ein wahlberechtigter Bediensteter angehört, den Wahlvorstand. Dieser hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens sechs Wochen nach der Bestellung des Wahlvorstandes stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so bestellt die Einrichtung auf Antrag der in Satz 3 Genannten einen neuen Wahlvorstand.

(7) Für die Wahl der Vertreter im Sinne des Absatzes 4 Nr. 1 gelten § 15 Abs. 4 und 5 sinngemäß. Für die Wahl der Vertreter im Sinne des Absatzes 4 Nr. 2 kann jede Gewerkschaft, der mindestens ein wahlberechtigter Bediensteter angehört, Wahlvorschläge machen. Macht keine Gewerkschaft von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch oder steht keiner Gewerkschaft das Vorschlagsrecht zu, geht das Vorschlagsrecht für die Vertreter im Sinne des Absatzes 4 Nr. 2 auf die Bediensteten über. § 15 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.

(8) Machen die Bediensteten von ihrem Recht, in dem Gremium vertreten zu sein, keinen oder nicht in vollem Umfang Gebrauch, so verlieren sie insoweit ihren Anspruch auf Vertretung bis zur nächsten Wahl der Mitglieder des Gremiums. Die Wirksamkeit der Beschlüsse des Gremiums wird hierdurch nicht berührt. Scheidet ein Vertreter aus, ohne dass ein Ersatzmitglied vorhanden ist, so ist eine Nachwahl durchzuführen.

(9) Es gelten entsprechend

  1. 1.

    für die Wahl der Vertreter § 15 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 6, die §§ 20 und 21,

  2. 2.

    für das Erlöschen der Mitgliedschaft in dem Gremium bei Vertretern im Sinne des Absatzes 4 Nr. 1, § 26 mit Ausnahme des Buchstaben f,

  3. 3.

    für das Ruhen der Mitgliedschaft in dem Gremium bei Vertretern, die Bedienstete der Einrichtung sind, § 27,

  4. 4.

    für den Eintritt von Ersatzmitgliedern § 28, dessen Absatz 1 Satz 2 jedoch nur dann, wenn eine Stellvertretung nach den sondergesetzlichen Vorschriften oder der Satzung nicht ausgeschlossen ist,

  5. 5.

    für den Schutz der Vertreter § 56 Abs. 1, soweit sie Bedienstete der Einrichtung sind, auch Absatz 2.

Die Mitgliedschaft eines Vertreters im Sinne des Absatzes 4 Nr. 2 erlischt im Gremium, wenn er in ein Dienstverhältnis zur Einrichtung tritt.

(10) Ist eine Wahl der Vertreter der Bediensteten mit Erfolg angefochten, so nehmen die Mitglieder des Personalrats, höchstens jedoch so viel Mitglieder, wie Vertreter der Bediensteten gewählt waren, deren Befugnisse bis zur Neuwahl, längstens bis zur Dauer von drei Monaten, wahr.

Sind im Personalrat Gruppen vertreten, so sind diese Gruppen entsprechend ihrer Stärke nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu berücksichtigen. Der Personalrat ermittelt die Mitglieder nach der Reihenfolge, in der sie in den Personalrat gewählt sind. § 28 gilt entsprechend.