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§ 8 PEntgV
Post-Entgeltregulierungsverordnung (PEntgV)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Sonstige Bestimmungen

Titel: Post-Entgeltregulierungsverordnung (PEntgV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PEntgV
Gliederungs-Nr.: 900-14-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 PEntgV – Beteiligungsrechte

(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht beabsichtigte Entscheidungen zur Zusammenfassung von Dienstleistungen nach § 1 Abs. 2 sowie zur Vorgabe der jeweiligen Maßgrößen nach § 4 in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite. Vor der Veröffentlichung nach Satz 1 soll sie dem Unternehmen, an das sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(2) Bei Entgeltanträgen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes veröffentlicht die Regulierungsbehörde die beantragten Entgelte in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite.