§ 9 PDLV
Postdienstleistungsverordnung (PDLV)
Postdienstleistungsverordnung (PDLV)
Bundesrecht
§ 9 PDLV – Verjährung
Ansprüche aus der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen verjähren in einem Jahr, bei Vorsatz oder einem diesem nach § 435 des Handelsgesetzbuches gleichstehenden Verschulden in drei Jahren.