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§ 66 PatG
Patentgesetz
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Patentgericht

Titel: Patentgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PatG
Gliederungs-Nr.: 420-1
Normtyp: Gesetz

§ 66 PatG – Beschwerdesenate; Nichtigkeitssenate

(1) Im Patentgericht werden gebildet

  1. 1.
    Senate für die Entscheidung über Beschwerden (Beschwerdesenate);
  2. 2.
    Senate für die Entscheidung über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (Nichtigkeitssenate).

(2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.

Zu § 66: Geändert durch G vom 16. 7. 1998 (BGBl I S. 1827) und V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).