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§ 103 PatG
Patentgesetz
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Verfahren vor dem Bundesgerichtshof → 1. – Rechtsbeschwerdeverfahren

Titel: Patentgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PatG
Gliederungs-Nr.: 420-1
Normtyp: Gesetz

§ 103 PatG – Aufschiebende Wirkung

1Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. 2§ 75 Abs. 2 gilt entsprechend.