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§ 21 PassG
Passgesetz (PassG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Passvorschriften

Titel: Passgesetz (PassG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PassG
Gliederungs-Nr.: 210-5
Normtyp: Gesetz

§ 21 PassG – Passregister

(1) Die Passbehörden führen Passregister.

(2) Das Passregister darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift des Passinhabers sowie verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:

  1. 1.

    Familienname und ggf. Geburtsname,

  2. 2.

    Vornamen,

  3. 3.

    Doktorgrad,

  4. 4.

    Ordensname, Künstlername,

  5. 5.

    Tag und Ort der Geburt,

  6. 6.

    Geschlecht,

  7. 7.

    Größe, Farbe der Augen,

  8. 8.

    gegenwärtige Anschrift, 15

  9. 9.

    Staatsangehörigkeit, 16

  10. 10.

    Seriennummer,

  11. 11.

    Gültigkeitsdatum,

  12. 12.

    Nachweise über erteilte Ermächtigungen nach § 19 Absatz 4 Satz 2,

  13. 13.

    Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift von gesetzlichen Vertretern,

  14. 14.

    ausstellende Behörde,

  15. 14a.

    die örtlich zuständige Passbehörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden Passbehörde identisch ist,

  16. 15.

    Vermerke über Anordnungen nach den §§ 7, 8 und 10,

  17. 16.

    Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes18  19

(3) Das Passregister dient

  1. 1.

    der Ausstellung der Pässe und der Feststellung ihrer Echtheit,

  2. 2.

    der Identitätsfeststellung der Person, die den Pass besitzt oder für die er ausgestellt ist,

  3. 3.

    der Durchführung dieses Gesetzes.

(4) 1Personenbezogene Daten im Passregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Passes, höchstens jedoch bis zu fünf Jahren nach dem Ablauf der Gültigkeit des Passes, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. 2Für die Passbehörden nach § 19 Absatz 2 bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.

(5) Die zuständige Passbehörde führt den Nachweis über Pässe, für die sie eine Ermächtigung gemäß § 19 Absatz 4 Satz 2 erteilt hat.

(6) 1Wird eine andere als die ausstellende Passbehörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 2 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten mit Ausnahme der biometrischen Daten speichern. 2Absatz 4 gilt entsprechend.

15

Gemäß Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) wird am 1. November 2024 nach § 21 Absatz 2 Nummer 8 folgende Nummer 8a angefügt:

  1. "8a.

    E-Mail-Adresse, sofern der Passinhaber in die Speicherung einwilligt,"

16

Gemäß Artikel 7 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 22 Satz 3 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) wird zu einem noch unbestimmten Zeitpunkt in § 21 Absatz 2 nach Nummer 9 folgende Nummer 9a eingefügt:

  1. "9a.

    Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,"

18

Gemäß Artikel 12 Nummer 3 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) wird am 1. Mai 2025 in § 21 Absatz 2 Nummer 16 der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

19

Gemäß Artikel 12 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) wird am 1. Mai 2025 nach § 21 Absatz 2 Nummer 16 folgende Nummer 17 angefügt:

  1. "17.

    lichtbildaufnehmende Stelle."