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§ 7 OrgG LSA
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Ziele und Grundsätze der Verwaltungsorganisation

Titel: Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: OrgG LSA
Gliederungs-Nr.: 200.13
Normtyp: Gesetz

§ 7 OrgG LSA – Aufgabenkritik, Deregulierung

(1) Die Landes Verwaltung hat die Erledigung der durch sie wahrzunehmenden Aufgaben so zu organisieren, dass die Aufgaben mit geringstmöglichem Aufwand erfüllt werden und mit den vorhandenen Mitteln ein bestmögliches Ergebnis erzielt wird.

(2) Die Landesbehörden und Einrichtungen des Landes haben den jeweiligen Aufgabenbestand fortlaufend zu erfassen und fortzuschreiben.

(3) Alle Aufgaben der Landesverwaltung einschließlich der staatlichen Aufgaben der mittelbaren Landesverwaltung zur Erfüllung nach Weisung sind kritisch daraufhin zu überprüfen, ob deren Wahrnehmung erforderlich ist oder ihre Erledigung zweckmäßiger oder wirtschaftlicher ausgestaltet werden kann.

(4) Die Stellen der Landesverwaltung, die Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften erlassen, wirken auf einen Abbau von Normen und Standards hin. Bei dem Erlass neuer Vorschriften im Sinne von Satz 1 sind Verfahrensregelungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. In den Abläufen innerhalb der Landesverwaltung sind Anordnungen, die die Aufsicht, die Organisation und den Haushaltsvollzug betreffen, sowie Mitzeichnungs- und Berichtspflichten auf das unbedingt erforderliche Maß zu reduzieren.