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§ 6 OrgG LSA
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Ziele und Grundsätze der Verwaltungsorganisation

Titel: Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: OrgG LSA
Gliederungs-Nr.: 200.13
Normtyp: Gesetz

§ 6 OrgG LSA – Einräumigkeit

Der Grundsatz der Einräumigkeit der Verwaltung ist zu beachten. Eine untere Landesbehörde ist grundsätzlich für das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt zuständig. Liegen bedeutende fachliche oder wirtschaftliche Gründe vor, kann sich die Zuständigkeit einer unteren Landesbehörde auch über das Gebiet mehrerer Landkreise einschließlich einer kreisfreien Stadt erstrecken.