§ 6 OrgG LSA
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 2 – Ziele und Grundsätze der Verwaltungsorganisation
§ 6 OrgG LSA – Einräumigkeit
Der Grundsatz der Einräumigkeit der Verwaltung ist zu beachten. Eine untere Landesbehörde ist grundsätzlich für das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt zuständig. Liegen bedeutende fachliche oder wirtschaftliche Gründe vor, kann sich die Zuständigkeit einer unteren Landesbehörde auch über das Gebiet mehrerer Landkreise einschließlich einer kreisfreien Stadt erstrecken.