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§ 5 OrgG LSA
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Ziele und Grundsätze der Verwaltungsorganisation

Titel: Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: OrgG LSA
Gliederungs-Nr.: 200.13
Normtyp: Gesetz

§ 5 OrgG LSA – Kommunalisierungsvorrang

(1) Staatliche Aufgaben sind unter Beachtung ihrer örtlichen und überörtlichen Bezüge sowie einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung auf die Gemeinden und Landkreise zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen (Subsidiaritätsgebot).

(2) Soweit staatliche Aufgaben dazu geeignet sind, sind sie den Gemeinden und Landkreisen zur Erfüllung im eigenen Wirkungskreis zu übertragen.

(3) Bei der Zuordnung der verbleibenden staatlichen Aufgaben innerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.