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§ 16 OrgG LSA
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Unmittelbare Landesverwaltung

Titel: Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: OrgG LSA
Gliederungs-Nr.: 200.13
Normtyp: Gesetz

§ 16 OrgG LSA – Durchführung von Bundesrecht und Recht der Europäischen Union

(1) Hat das Land oder eine nach Landesrecht bestimmte Stelle Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union auszuführen und ist die Zuständigkeit nicht durch Landesgesetz zu regeln, wird die zuständige Landesbehörde durch Verordnung bestimmt. Die Verordnung erlässt die Landesregierung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ist die Landesregierung, ein Ministerium oder die Staatskanzlei durch Landesrecht ermächtigt, Befugnisse zu übertragen, so kann von dieser Ermächtigung durch Verordnung Gebrauch gemacht werden, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.