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§ 1 OrgG LSA
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Geltungsbereich

Titel: Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: OrgG LSA
Gliederungs-Nr.: 200.13
Normtyp: Gesetz

§ 1 OrgG LSA – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Landesbehörden und Einrichtungen des Landes (unmittelbare Landesverwaltung).

(2) Für die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise, die Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, die Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Landes unterliegen, die staatlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts und die Beliehenen des Landes (mittelbare Landesverwaltung) gilt dieses Gesetz nur, soweit es dieses bestimmt.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.

    die Verwaltung des Landtages,

  2. 2.

    den Landesbeauftragten für den Datenschutz,

  3. 3.

    den Landesrechnungshof,

  4. 4.

    die Organe der Rechtsprechung und Rechtspflege, die Staatsanwaltschaften sowie die Justizvollzugsanstalten und Jugendstrafanstalten,

  5. 5.

    die staatlichen Hochschulen und die Universitätsklinika,

  6. 6.

    den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit,

  7. 7.

    die Beauftragte des Landes Sachsen-Anhalt zur Aufarbeitung der SED-Diktatur,

  8. 8.

    die Kirchen und als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannte Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften auf dem Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt sowie ihre Verbände, ihre Einrichtungen und ihre Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz in Sachsen-Anhalt haben,

  9. 9.

    die Finanzbehörden nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 4 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417, 2429).