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§ 4 ÖPNVG M-V
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ÖPNVG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ÖPNVG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG M-V
Gliederungs-Nr.: 9240-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 ÖPNVG M-V – Durchführung der Aufgabe, Zusammenarbeit

(1) Die Planung des ÖPNV liegt in der Verantwortung des jeweiligen Aufgabenträgers. Er entscheidet über Art und Umfang eines bedarfsgerechten ÖPNV.

(2) Die Organisation der Verkehrsträger des ÖPNV liegt in der Verantwortung des jeweiligen Aufgabenträgers. Dieser hat bei der Vereinbarung oder Auferlegung von Verkehrsleistungen im Sinne des § 3 Abs. 5 die Ziele und Anforderungen dieses Gesetzes, insbesondere § 2 Abs. 2 zu beachten und einen chancengleichen Wettbewerb bei der bestmöglichen Erfüllung des ÖPNV-Bedarfs zu sichern.

(3) Die Erstellung der Verkehrsleistungen im ÖPNV ist Angelegenheit von Verkehrsunternehmen.

(4) Die Aufgabenträger haben auf eine Zusammenarbeit der Verkehrsunternehmen im Interesse eines aufeinander abgestimmten ÖPNV-Angebotes und der Entwicklung und Förderung flächendeckender Verkehrskooperationen hinzuwirken. Als Verkehrskooperationen gelten insbesondere die tarifliche Zusammenarbeit in Form eines Übergangstarifs oder einer Durchtarifierung, die Bildung einer Verkehrsgemeinschaft oder die Bildung eines Verkehrs- oder Tarifverbundes.

(5) Die Aufgabenträger haben ihre Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufeinander abzustimmen.

(6) Bei verkehrlichen Verflechtungen, die sich über die Landesgrenzen hinaus erstrecken, stimmen sich die Aufgabenträger mit den Aufgabenträgern der benachbarten Länder ab.