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§ 5 ÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (ÖPNV-Gesetz - ÖPNVG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (ÖPNV-Gesetz - ÖPNVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 9110-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 ÖPNVG – Mindestbedienstandards

(1) Das Land strebt zur Sicherung eines attraktiven Mobilitätsangebotes in Abstimmung mit den kommunalen Aufgabenträgern die Entwicklung einheitlicher Bedienstandards an, die ein verlässliches Angebot zu bestimmten Zeiten, in festgelegten Takten und mit definierten Produkten sicherstellen sollen. Ziel ist eine für die Nutzerinnen und Nutzer des öffentlichen Personennahverkehrs verlässliche und durchgehende Reisekette.

(2) Hinsichtlich der Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Personennahverkehr werden nachfolgende Ziele verfolgt:

  1. 1.

    Von jeder Gemeinde in Brandenburg ist das Zentrum der nächstgelegenen Metropole in maximal 120 Minuten zu erreichen, aus jedem Mittelzentrum in maximal 90 Minuten und aus jedem Oberzentrum in maximal 60 Minuten; eine Metropole in diesem Sinne ist in erster Linie Berlin, kann aber bei regionaler Bedeutung auch Hamburg, Dresden, Leipzig, Wrocław, Magdeburg, Rostock oder Szczecin sein.

  2. 2.

    Das jeweils nächstgelegene Mittelzentrum soll von jeder Gemeinde innerhalb von 45 Minuten und das jeweils nächstgelegene Oberzentrum innerhalb von 60 Minuten nach Möglichkeit durch maximal einen Umstieg der öffentlichen Nahverkehrsmittel unter Wahrung der Anschlusssicherheit erreicht werden können.