§ 13 ÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (ÖPNV-Gesetz - ÖPNVG)
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (ÖPNV-Gesetz - ÖPNVG)
Landesrecht Brandenburg
§ 13 ÖPNVG – Verwaltungsvorschrift
Das für Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften und Richtlinien im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung und dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung.