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§ 11 ÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (ÖPNV-Gesetz - ÖPNVG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (ÖPNV-Gesetz - ÖPNVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 9110-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 ÖPNVG – Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs

(1) Zur Finanzierung von Verkehrsleistungen, gesetzlichen Ausgleichsleistungen sowie zur Förderung von Investitionen in den öffentlichen Personennahverkehr stellt das Land Mittel nach § 5 des Regionalisierungsgesetzes sowie nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Verfügung.

(2) Die kommunalen Aufgabenträger erhalten vom Land für das Jahr 2023 einen Betrag von 92 103 700 Euro, für das Jahr 2024 einen Betrag von 93 179 200 Euro, für das Jahr 2025 einen Betrag von 94 271 000 Euro und für das Jahr 2026 einen Betrag von 95 379 000 Euro. Die Mittel nach Satz 1 werden als zweckgebundene Zuweisung zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der Aufgaben- und Ausgabenverantwortung nach § 3 gewährt. Bei Veränderungen der Finanzierungsvoraussetzungen nach Absatz 1 werden diese Beträge überprüft und gegebenenfalls angepasst.

(3) Die kommunalen Aufgabenträger erhalten vom Land zusätzlich zu dem Betrag nach Absatz 2 Satz 1 für das Jahr 2023 einen Betrag von 11 250 000 Euro und für das Jahr 2024 einen Betrag von 21 250 000 Euro. Diese Mittel sind für zusätzliche Investitionen in die kommunale Infrastruktur zur Umsetzung der Verkehrswende, für den Ausbau von Barrierefreiheit, zur Entlastung der Umwelt und zur Absenkung des Anteils fossiler Energiequellen im Verkehr zu verwenden.

(4) Die Zuweisungen nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 werden den Aufgabenträgern unter Berücksichtigung von Strukturmerkmalen, der Höhe der eigenen finanziellen Aufwendungen, des Umfangs des Verkehrsangebots und bestimmter Erfolgskomponenten (öffentliche Personennahverkehrsnachfrage) gewährt, soweit eine hinreichende verkehrliche Kooperation gewährleistet ist. Als Strukturmerkmal kann dabei auch die Bedienung der jeweiligen Aufgabenträgergebiete durch Leistungen des Schienenpersonennahverkehrs und landesbedeutsame Verkehrslinien anderer Verkehrsträger in Aufgabenträgerschaft des Landes und deren Veränderungen gelten. Das für Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung wird zur näheren Bestimmung der Aufteilung der Zuweisung auf die einzelnen Aufgabenträger ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die Kriterien und die Berechnungsgrundlagen,

  2. 2.

    die Anforderungen an die verkehrliche Kooperation der Aufgabenträger sowie von Grundsätzen der Fahrpreisgestaltung für den Erhalt der Zuweisung,

  3. 3.

    Umfang und Nachweis der Investitionstätigkeit,

  4. 4.

    die Voraussetzungen, das Verfahren und die Zuständigkeiten für die Auszahlung der Zuweisung,

  5. 5.

    das Verfahren über einen zweckentsprechenden Einsatz der Mittel nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3

zu regeln.

(5) Ergänzend zu den Zuweisungen nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 können die kommunalen Aufgabenträger finanzielle Mittel zur Umsetzung verkehrspolitisch bedeutender Verkehrsangebote nach Maßgabe des Haushalts erhalten.

(6) Ergänzend zu den Zuweisungen nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 können kommunale Aufgabenträger, Gemeinden oder Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs Fördermittel für Investitionsvorhaben von besonderer Landesbedeutung erhalten. Sie werden auf Antrag im Rahmen mittelfristiger Investitionsstrategien nach Maßgabe des Haushalts als Anteilsförderung gewährt. Das Land fördert in diesem Zusammenhang insbesondere Infrastruktur und Fahrzeuge, die dem Ziel eines Betriebs mit nicht fossilen Antriebsenergien im Sinne des Ziels nach § 1 des Mobilitätsgesetzes des Landes Brandenburg entspricht.