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§ 2 ÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Öffentlicher Personennahverkehr

Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 940-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 ÖPNVG – Aufgabenträger

(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr (SPNV) nach § 2 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) ist Aufgabe des Landes.

(2) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung im übrigen ÖPNV ist freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe der Kreise und kreisfreien Städte oder ihrer jeweiligen Zweckverbände, die ausschließlich aus kommunalen Körperschaften bestehen. Zudem obliegt den Aufgabenträgern die Abwicklung der Ausgleichsleistungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach Abschnitt II. Die Rechtsaufsicht übt das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus im Einvernehmen mit der Innenministerin oder dem Innenminister aus. Für die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 123 bis 127 der Gemeindeordnung und nach den §§ 62 bis 66 der Kreisordnung ist ausschließlich das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport zuständig.

(3) Die Kreise können die Planung und die Organisation des örtlichen ÖPNV sowie die Finanzverantwortung für den örtlichen ÖPNV kreisangehörigen Gemeinden auf deren Antrag übertragen. Soweit kreisangehörige Gemeinden bereits freiwillig diese Aufgaben wahrnehmen, gelten die Aufgaben als übertragen.

(4) Zuständige Behörde für die Vereinbarung oder Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im ÖPNV im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 156 S. 1), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 169 S. 1), ist für den SPNV das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus, für den übrigen ÖPNV der Kreistag, die Stadtvertretung der kreisfreien Städte oder die Verbandsversammlung bei den Zweckverbänden.

(5) Die Planung, die Organisation und die Abwicklung der Aufgabe nach Absatz 1 haben in enger Abstimmung mit den Kreisen und kreisfreien Städten oder deren Zweckverbänden zu erfolgen und können einer Einrichtung übertragen werden, die vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus durch Verordnung bestimmt wird. Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, als Einrichtung auch ein Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts zu bestimmen, wenn die Voraussetzungen nach § 65 der Landeshaushaltsordnung erfüllt sind. An der Einrichtung sollen neben dem Land die Kreise und kreisfreien Städte oder deren Zweckverbände beteiligt werden oder auf geeignete Weise mitwirken. Die Einrichtung soll insbesondere die Bestellung des SPNV vorbereiten und die Leistungserbringung überprüfen, eine landesweite Konzeption für den SPNV erstellen, einen Landesweiten Nahverkehrsplan (§ 4) vorbereiten sowie den SPNV und den übrigen ÖPNV landesweit und über die Landesgrenzen hinaus koordinieren.

(6) Bei der Planung und Organisation der Verkehrsleistungen können sich die Aufgabenträger durch Verkehrsunternehmen oder andere Dritte beraten lassen.

(7) Bei der Durchführung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen des ÖPNV bedienen sich die Aufgabenträger unter Berücksichtigung der geringsten Kosten für die Allgemeinheit öffentlicher oder privater Verkehrsunternehmen.