§ 11 ÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG)
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt III – Schlussbestimmung
§ 11 ÖPNVG – Revision
Im Jahr 2012 wird die Höhe der pauschalierten Zuweisung nach § 6 Abs. 3 und § 9 überprüft und angepasst. Für den Fall, dass vor dem Jahr 2012 eine Revision des Regionalisierungsgesetzes erfolgt, findet eine vorzeitige Überprüfung und Anpassung statt.