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§ 15 ÖGDG NRW
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweites Kapitel – Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde im Einzelnen → Zweiter Abschnitt – Gesundheitshilfe

Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ÖGDG NRW
Gliederungs-Nr.: 2120
Normtyp: Gesetz

§ 15 ÖGDG NRW – Besondere Beratungsangebote

(1) Die untere Gesundheitsbehörde wirkt bei besonders häufigen und schwer wiegenden Krankheiten und bei Behinderungen auf ein Beratungsangebot für die Betroffenen und deren Angehörige hin.

(2) Die untere Gesundheitsbehörde wirkt mit an der Aufklärung und Beratung der Bevölkerung, insbesondere gefährdeter Bevölkerungsgruppen, zu AIDS und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten und an der Beratung infizierter und erkrankter Personen sowie deren Angehörigen. Ratsuchenden werden anonyme HIV-Untersuchungen angeboten.