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§ 6 ÖGDG M-V
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt II – Gesundheitsschutz, Gesundheitsvorsorge

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ÖGDG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-4
Normtyp: Gesetz

§ 6 ÖGDG M-V – Schutz vor gesundheitsschädigenden Umwelteinflüssen

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat sich für die gesundheitsgerechte Gestaltung der Lebens- und Umweltbedingungen einzusetzen. Er ist zur Beratung und Aufklärung der Bevölkerung in umweltmedizinischen Fragen verpflichtet. Er bewertet die gesundheitlichen Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Bevölkerung und wirkt bei den zuständigen Stellen darauf hin, dass gesundheitliche Gefahren aus der Umwelt nicht entstehen und vorhandene Gefahren beseitigt oder vermindert werden.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst wirkt auf die Wahl hygienisch unbedenklicher Standorte von Wohnsiedlungen und solcher Einrichtungen, die der Erhaltung, Förderung oder Wiederherstellung der Gesundheit dienen, sowie auf hygienische Wohnbedingungen hin. Er ist berechtigt, Ortsbesichtigungen vorzunehmen.

(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat das Recht und in besonderen, die Gesundheit gefährdenden Situationen die Pflicht, Untersuchungen selbst durchzuführen oder in Auftrag zu geben.