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§ 4 ÖGDG M-V
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt I – Grundsätze, Organisation

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ÖGDG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-4
Normtyp: Gesetz

§ 4 ÖGDG M-V – Amtsarzt, Amtstierarzt

(1) Ist in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Zuständigkeit von Amtsärzten begründet, so sind die Gesundheitsämter zuständig, soweit in Zuständigkeitsverordnungen nichts anderes bestimmt ist. Entsprechend sind bei Zuständigkeit von Amtstierärzten, beamteten Tierärzten oder amtlichen Lebensmittelchemikern die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter zuständig. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 3 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

(2) Zum Leiter eines Gesundheitsamtes und zu seinem Stellvertreter können nur Ärzte bestellt werden, die die Fachgebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" führen dürfen. Zum Leiter eines Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes und zu seinem Stellvertreter können nur Tierärzte bestellt werden, die die Fachgebietsbezeichnung "Öffentliches Veterinärwesen" führen dürfen. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Anforderungen gelten im Fall des § 3 Abs. 3 Satz 2 nicht für den Leiter der Verwaltungseinheit, sofern sichergestellt ist, dass die durch Rechtsvorschriften dem Amtsarzt oder Amtstierarzt oder den in § 3 Abs. 3 Satz 1 genannten Ämtern zugewiesenen Aufgaben in Verantwortung eines Arztes oder Tierarztes erfüllt werden, der die in Satz 1 beziehungsweise Satz 2 genannten Anforderungen erfüllt.