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§ 29 ÖGDG M-V
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt VI – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ÖGDG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-4
Normtyp: Gesetz

§ 29 ÖGDG M-V – Befugnisse bei der Überwachung

(1) Die Beauftragten des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind berechtigt, zur Überwachung von Einrichtungen und Personen nach § 9 oder § 27 Abs. 7

  1. 1.

    Betriebs- und Geschäftsräume der Einrichtungen, die zu überwachen sind oder in denen zu überwachende Personen tätig sind, sowie zugehörige Grundstücke, Anlagen und Fahrzeuge während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten und zu besichtigen,

  2. 2.

    Besichtigungen nach Nummer 1 auch außerhalb der dort genannten Zeiten durchzuführen wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,

  3. 3.

    Räume, Fahrzeuge und sonstige Gegenstände zu untersuchen sowie für Untersuchungszwecke gegen Empfangsbescheinigung die vorübergehende Überlassung von Gegenständen zu verlangen und Proben zu entnehmen oder zu fördern,

  4. 4.

    betriebliche und berufliche Aufzeichnungen einzusehen und hieraus Abschriften und Ablichtungen anzufertigen,

  5. 5.

    von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen; die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) Die Betreiber der Einrichtungen und die sonst verantwortlichen Personen sind verpflichtet, Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden und die in der Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen Räume und Behältnisse zu öffnen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen.

(3) Festgestellte Verstöße gegen Anforderungen der Hygiene oder gesundheitsrechtliche Vorschriften teilt der Öffentliche Gesundheitsdienst den Behörden oder Kammern mit, die für die danach erforderlichen Maßnahmen zuständig sind. Der Öffentliche Gesundheitsdienst kann vorläufige Anordnungen treffen, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahr für Leben und Gesundheit erforderlich ist. Besteht keine besondere Zuständigkeit, so trifft der Öffentliche Gesundheitsdienst die Anordnungen, die zur Beseitigung der Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind.

(4) Über vorläufige Anordnungen nach Absatz 3 Satz 2 ist die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten. Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde getroffen.

(5) Wenn Tatsachen den dringenden Verdacht begründen, dass ein Lebensmittel, ein Tabakerzeugnis, ein kosmetisches Mittel oder ein sonstiger Bedarfsgegenstand im Einzelfall eine Gesundheitsgefahr darstellt, kann das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anordnen, dass der Verantwortliche eine Untersuchung oder Prüfung durchführt oder durchführen lässt. Es kann verbieten, dass Sachen in den Verkehr gebracht werden, bis eine nach Satz 1 angeordnete Prüfung durchgeführt worden ist.

(6) Der Öffentliche Gesundheitsdienst kann einer Einrichtung oder einer Person die Ausübung einer Tätigkeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, die nicht durch Rechtsvorschriften geregelt ist, ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass durch die Tätigkeit die Gesundheit der Bevölkerung oder einzelner Personen gefährdet wird, und die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann; § 35 Abs. 5 bis 7 der Gewerbeordnung gilt entsprechend.