§ 28 ÖGDG M-V
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt V – Sonstige Aufgaben
§ 28 ÖGDG M-V – Qualitätssicherung
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst soll sich Maßnahmen der Qualitätssicherung unterziehen.
(2) Mehrere Gesundheitsämter sollen Leistungen und Erfolge ihrer Tätigkeit untereinander vergleichen. Die Maßstäbe für den Vergleich werden von ihnen gemeinsam erarbeitet, soweit das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hierfür keine Regelungen erlassen hat.