§ 26 ÖGDG M-V
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt V – Sonstige Aufgaben
§ 26 ÖGDG M-V – Zeugnisse, Gutachten und Bescheinigungen
Der Öffentliche Gesundheitsdienst nimmt Untersuchungen und Begutachtungen vor und erstellt hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen, soweit dies in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist. Er kann dies auf Ersuchen einer Behörde oder eines Gerichts auch in anderen Fällen tun.