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§ 25 ÖGDG M-V
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt IV – Gesundheitsberichterstattung, Datenschutz

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ÖGDG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-4
Normtyp: Gesetz

§ 25 ÖGDG M-V – Umgang mit personenbezogenen Daten

(1) Daten, die der Öffentliche Gesundheitsdienst für eine Beratung benötigt und die Dritte betreffen, dürfen bei der zu beratenden Person erhoben werden. Die betroffenen Dritten sind über die Erhebung in geeigneter Weise zu unterrichten, wenn und soweit die Erfüllung der Beratungsaufgabe dadurch nicht gefährdet wird und die zu beratende Person in die Entbindung von der Schweigepflicht der einem besonderen Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegenden beratenden Person eingewilligt hat.

(2) Personenbezogene Daten die der Öffentliche Gesundheitsdienst für eine Beratung erhoben hat, dürfen nicht für andere Zwecke verarbeitet oder genutzt werden. Eine Trennung zwischen diesen Daten und personenbezogenen Daten, die bei der Erfüllung anderer Aufgaben erhoben werden, ist zu gewährleisten.

(3) Die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern bleiben im Übrigen unberührt.

(4) Die Landräte und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte sorgen dafür, dass medizinische Unterlagen der aufgelösten Einrichtungen des Gesundheitswesens der DDR während der hierfür vorgesehenen Fristen sicher aufbewahrt werden und ihre Nutzung für Betroffene und sonstige Berechtigte ermöglicht wird.