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§ 24 ÖGDG M-V
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt IV – Gesundheitsberichterstattung, Datenschutz

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ÖGDG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-4
Normtyp: Gesetz

§ 24 ÖGDG M-V – Information der Öffentlichkeit über die gesundheitliche Situation im Land

(1) Die Gesundheitsberichterstattung dient der Planung und Durchführung von Maßnahmen, die die Gesundheit fördern und Krankheiten verhüten. Sie erfolgt nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Die Gesundheitsämter und das Landesamt für Gesundheit und Soziales sammeln nicht personenbezogene Daten, die die gesundheitliche Situation beschreiben, und leiten sie dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit zu. Soweit ihnen erforderliche Daten nicht vorliegen, wirken die Gesundheitsämter daraufhin, dass diese Daten durch andere Stellen zur Verfügung gestellt werden.

(3) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit bewertet die Daten und macht die Ergebnisse regelmäßig im Internet allgemein zugänglich.