§ 12 ÖGDG M-V
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt II – Gesundheitsschutz, Gesundheitsvorsorge
§ 12 ÖGDG M-V – Kur- und Erholungsorte
(1) Im Verfahren über die Anerkennung von Kur- und Erholungsorten haben die Gesundheitsämter eine Stellungnahme abzugeben.
(2) Die Gesundheitsämter überwachen die Einhaltung der für die Anerkennung maßgebenden hygienischen Voraussetzungen.