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§ 12 ÖGDG M-V
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt II – Gesundheitsschutz, Gesundheitsvorsorge

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ÖGDG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-4
Normtyp: Gesetz

§ 12 ÖGDG M-V – Kur- und Erholungsorte

(1) Im Verfahren über die Anerkennung von Kur- und Erholungsorten haben die Gesundheitsämter eine Stellungnahme abzugeben.

(2) Die Gesundheitsämter überwachen die Einhaltung der für die Anerkennung maßgebenden hygienischen Voraussetzungen.