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§ 4 ÖGDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: ÖGDG
Gliederungs-Nr.: 2120
Normtyp: Gesetz

§ 4 ÖGDG – Leitung des Gesundheitsamts und Fachkräfte

(1) Der erfolgreiche Abschluss der fachärztlichen oder fachzahnärztlichen Weiterbildung für das öffentliche Gesundheitswesen oder die Erlangung einer vom Sozialministerium als gleichwertig anerkannten ärztlichen oder nichtärztlichen Qualifikation ist Voraussetzung für die Leitung und die stellvertretende Leitung eines Gesundheitsamts. Im Übrigen sind die Gesundheitsämter zur Durchführung ihrer Aufgaben mit geeigneten ärztlichen, zahnärztlichen und nichtärztlichen Fachkräften zu besetzen, die die erforderlichen Kenntnisse des öffentlichen Gesundheitsrechts sowie des Gesundheitswesens haben und entsprechend fortgebildet werden. Die notwendigen fachlichen Kenntnisse können durch die Teilnahme an einem Kurs für öffentliches Gesundheitswesen oder an einzelnen Kursmodulen zu Teilgebieten des öffentlichen Gesundheitswesens erworben werden.

(2) Zur bedarfsgerechten Personalentwicklung in den Gesundheitsämtern erstellt das Sozialministerium eine Gesamtkonzeption zur Öffnung des Anwendungsbereichs von Absatz 1 für weitere Berufsgruppen bis zum 30. Juni 2022.