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§ 7 OEG
Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: OEG
Gliederungs-Nr.: 89-8
Normtyp: Gesetz

§ 7 OEG – Rechtsweg

Zu § 7: Diese Vorschrift findet im Beitrittsgebiet ab 1. Januar 1991 Anwendung (vgl. Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Nummer 18 Buchstabe g des Einigungsvertrages); weitere Maßgaben vgl. Zu § 10.

(1) 1Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes ist, mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 2, der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. 2Soweit das Sozialgerichtsgesetz besondere Vorschriften für die Kriegsopferversorgung enthält, gelten diese auch für Streitigkeiten nach Satz 1.

(2) Soweit die Versorgung in der Gewährung von Leistungen besteht, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27h des Bundesversorgungsgesetzes entsprechen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 58 Nummer 15 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652). Zur weiteren Anwendung s. § 138 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.