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§ 10 OEG
Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: OEG
Gliederungs-Nr.: 89-8
Normtyp: Gesetz

§ 10 OEG – Übergangsvorschriften

1Dieses Gesetz gilt für Ansprüche aus Taten, die nach seinem In-Kraft-Treten begangen worden sind. 2§ 1 Absatz 8 gilt für Ansprüche aus Taten, die nach dem 9. Juni 2021 begangen wurden. 3Darüber hinaus gelten die §§ 1 bis 7 mit Ausnahme des § 3a für Ansprüche aus Taten, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 begangen worden sind, nach Maßgabe der §§ 10a und 10c. 4In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt dieses Gesetz für Ansprüche aus Taten, die nach dem 2. Oktober 1990 begangen worden sind. 5Darüber hinaus gelten die §§ 1 bis 7 mit Ausnahme des § 3a für Ansprüche aus Taten, die in dem in Satz 4 genannten Gebiet in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 begangen worden sind, nach Maßgabe der §§ 10a und 10c. 6In den Fällen des § 3a gilt dieses Gesetz erst für Ansprüche aus Taten, die nach dem 30. Juni 2009 begangen worden sind.

Satz 2 eingefügt durch G vom 6. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 146) (10. 6. 2021); bisheriger Satz 2, geändert durch G vom 21. 7. 1993 (BGBl I S. 1262) und 20. 6. 2011 (BGBl I S. 1114), wurde Satz 3 und die bisherigen Sätze 3 bis 5 wurden Sätze 4 bis 6.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 58 Nummer 15 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652). Zur weiteren Anwendung s. § 138 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.