§ 9 ÖffOrdnOG
Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
Landesrecht Bremen
§ 9 ÖffOrdnOG – Werksignale
Werksignale dürfen außerhalb des Werkbereichs nicht störend hörbar sein. Sie dürfen nicht zur Verwechslung mit den durch amtliche Bekanntmachung bekannt gegebenen Signalen für Feuer-, Katastrophen- und sonstige Alarme Anlass geben.